Der gesetzliche Auftrag der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark
Die Rechtsgrundlagen der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark, die 1995 vom Gesetzgeber eingerichtet wurde, finden sich in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe und §§ 39,40 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG) wieder.
In Ausübung ihres Amtes ist die Leitung der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark, derzeit die Kinder- und Jugendanwältin Mag.a iur. Denise Schiffrer-Barac, an keine Weisungen gebunden. Die Organe des Landes und der Gemeinden haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Welche sind nun die gesetzlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark?
Nach § 40 Abs 1 StKJHG sind es zum einen allgemeine Aufgaben, wie die Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind, Abgabe von Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche, Einbringung von Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planungs- und Forschungsaufgaben, Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.
Zum anderen gibt es nach § 40 Abs 2 StKJHG besondere gesetzliche Aufgaben zur Wahrung des Kindeswohls, wie die Beratung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen; außerdem die Hilfestellung und die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen eben genannten Personen. Eine weitere gesetzliche Aufgabe ist die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern, Jugendlichen und Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einerseits und den Behörden oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen andererseits.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark tritt parteilich und zum Wohl für Kinder und Jugendliche im Sinne der Einhaltung der UN-Kinderrechtskonvention ein.