Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark
Kinder und Jugendliche haben Rechte! Für diese und deren umfassende Einhaltung und Umsetzung setzt sich die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark ein. Sie vertritt die Anliegen und Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und kämpft für eine Gesellschaft, in der Kinder und Jugendliche den Platz finden, der ihnen zusteht. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark arbeitet auf Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention und des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§§ 39,40) für das Wohl des Kindes und sein Recht auf Leben und Entwicklung. Sie spricht sich deutlich gegen Diskriminierung aus.
Die Aufgaben der kija Steiermark zur Wahrung des Wohls des Kindes
- Abgabe von Anregung zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche
- Information der Öffentlichkeit über Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind
- Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtssetzungsprozesse sowie bei Planung und Forschung
- Beratung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und deren Bezugspersonen in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und die Aufgaben der Obsorgeberechtigten betreffen
- Vermittlung und Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen
- Zusammenarbeit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark bietet vertrauliche und auf Wunsch auch anonyme Beratung an. Die Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Sie sind jedoch zum Schutz von betroffenen Kindern/Jugendlichen nach § 37 B-KJHG 2013 verpflichtet, bei begründetem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren, sofern sie die Gefährdung nicht selbst abwenden können.
Diese Mitteilung ist keine Anzeige bei der Polizei.
Durch die im Gesetz verankerte Mitteilungspflicht soll für Kinder und Jugendliche die bestmögliche Unterstützung gewährleistet werden.