Mitteilungspflicht
Nach § 37 B-KJHG (Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetz) sind wir verpflichtet, bei erheblichen Kindeswohlgefährdungen, sowie Selbst- und Fremdgefährdung unverzüglich Mitteilung an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu machen, sofern die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
Wenn Kinder z.B. misshandelt, gequält, vernachlässigt werden oder von sexueller Gewalt betroffen sind, liegt eine solche Kindeswohlgefährdung vor. In diesen Fällen steht die Sicherung des Kindeswohls an erster Stelle. Bevor wir die Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger machen, werden mit Dir besprechen, welche weiteren Schritte wir setzen.